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Die IDUsetzt sich ein
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Die IDU

Netzwerke bilden, Wirtschaft stärken, Einigkeit schaffen

In Dülmen, der Stadt der Wildpferde, findet man ganz unterschiedliche Unternehmen. In der größten Stadt des Kreises Coesfeld sind kleine und mittelständische Unternehmen genauso beheimatet wie sogenannte “Hidden Champions”, Unternehmen, die mit ihren Produkten und Leistungen ganz vorne im jeweiligen Marktsegment zu finden sind.

Unsere Aufgabe ist es, das Wirtschaftsleben in Dülmen und im gesamten Stadtgebiet nachhaltig zu stärken und die Bedeutung Dülmens als lebenswerte Stadt und als herausragenden Gewerbestandort weiter auszubauen. Wie vertreten die Interessen unserer Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und Vereinigungen. Wir engagieren uns vielfältig und kooperieren nicht nur mit der Stadt, der Wirtschaftsförderung, Dülmen Marketing und dem lokalen Einzelhandel, wir pflegen darüber hinaus ein gut funktionierendes Netzwerk, lokal und regional.

Beitritt zur IDU

In einem Schritt zum Mitglied der IDU

Beitrittsformular als PDF-DateiSie sind Gewerbetreibender im Dülmener Stadtgebiet? Hier steht Ihnen der Aufnahmeantrag zum Download bereit. Bitte füllen Sie die erforderlichen Felder gut leserlich aus und schicken Sie uns Ihren Beitrittsantrag per eMail an: info@idu-duelmen.de

Vorstand

Die Führungsriege der Interessengemeinschaft.

Die Mitgliederversammlung der IDU, der Interessengemeinschaft Dülmener Unternehmen e.V. findet jedes Jahr statt, meist Ende Oktober/Anfang November. Alle zwei Jahre wird der Vorstand neu gewählt. Der Vorstand besteht aus 6 bis 9 Mitgliedern. Enthalten sein müssen die/der Vorsitzende, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Schriftführerin/der Schriftführer, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister (umbetitelt zu “Geschäftsführer”) und die Beisitzerin/der Beisitzer.

Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei die/der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.
Gewählt per Versammlungsbeschluss am 18. November 2016.

Dipl.-Ing. Klaus Göckener
Vorsitzender

Dipl.-Ing. Klaus Göckener

MP Veranstaltungstechnik GmbH
(Inhaber und Geschäftsführer)
Wierlings Kamp 12 • 48249 Dülmen
Tel: 0 25 94 / 90 98 42
Fax: 0 25 94 / 8 93 37 57
Dr. Ralf Stahlberg
1. Stellvertreter

Dr. Ralf Stahlberg

Donaldson Filtration Deutschland
(Werksleiter)
Industriestraße 11 • 48249 Dülmen
Tel: 0 25 94 / 78 10
Fax: 0 25 94 / 7 81 89
Georg Stirnberg
2. Stellvertreter

Georg Stirnberg

Stirnberg - IT-Service mit System
(Inhaber und Geschäftsführer)
Münsterstraße 138 • 48249 Dülmen
Tel: 0 25 94 / 89 42 1 - 0
Fax: 0 25 94 / 89 42 1 - 29
Dipl.-Betrw. Harald Wehmeyer
Geschäftsführer

Dipl.-Betrw. Harald Wehmeyer

WEHMEYER + TEAM GmbH - Marketing und Werbung
(Geschäftsführender Gesellschafter)
Heinrich-Leggewie-Str. 35 • 48249 Dülmen
Tel: 0 25 94 / 799 39 16
Fax:
Helen Swetlik
Schriftführer

Helen Swetlik

Druckhaus Dülmen
(Geschäftsführerin)
Wierlings Kamp 8 • 48249 Dülmen
Tel: 02594 / 78317-0
Fax: 02594 / 78317-10
Sonja Arning
Beisitzerin

Sonja Arning

Fliesenfachgeschäft Arning
(Geschäftsführerin)
Empter Weg 1 • 48249 Dülmen
Tel: 02548 / 416
Fax: 02548 / 1638
Freddy Allerdisse
Beisitzer

Freddy Allerdisse

Mundwerkkunst
(Geschäftsführer)
Kreuzweg 47 • 48249 Dülmen
Tel: 01 52 / 04 20 65 40
Fax: -
Thomas Krümpel
Beisitzer

Thomas Krümpel

HID - Zweigstelle Werkstätten Karthaus
(Standortleiter)
Industriestraße 7 • 48249 Dülmen
Tel: 02594 / 94 51 - 0
Fax: -
Wolfgang Schreiber
Ehrenvorsitzender

Wolfgang Schreiber

(Pensionär)
Industriestraße 15a • 48249 Dülmen
Tel: 0 25 94 / 8 42 62
Fax: -

Satzung

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Dülmener Unternehmen e.V.” (IDU e. V.) und hat seinen Sitz in Dülmen.
Der Verein soll beim Amtsgericht Coesfeld in das Vereinsregister eingetragen werden. 


§ 2 Zwecke und Aufgaben 

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Dülmener Gewerbetreibenden und Freiberuflerinnen/Freiberufler sowie in der Verbesserung der wirtschaftlichen Strukturen in Dülmen. 

Dafür steht der Verein den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen in Dülmen, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene an. 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 

Der Verein hat die Aufgaben: 

  1. Die Interessen der Gewerbetreibenden und Freiberuflerinnen/Freiberufler innerhalb der Stadt Dülmen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Stärkung der existenten Mitglieder und der Förderung von Existenzgründerinnen/Existenzgründern zu vertreten 
  2. Die Erarbeitung von Standpunkten und Stellungnahmen zur Wirtschaftsentwicklung sowie die Kontaktpflege zur Verwaltung um die Anliegen des Handels, des Gewerbes und der freien Berufe in kommunalen Fragen rechtzeitig vertreten zu können und die Mitglieder über Fragen der Stadtverwaltung stets aufzuklären 
  3. Die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Stellen zum Informationsaustausch über förderbedürftige Aktivitäten der Mitglieder des Vereins 
  4. Die Organisation von Beratungs- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Hilfe und Förderung der Mitglieder sowie von Maßnahmen, die auf das Dülmener Wirtschaftspotenzial und Angebot aufmerksam machen und diese über die Region hinaus fördern 
  5. Durch geeignete Maßnahmen den Gemeinschaftsgeist zu pflegen 

Der Verein ist berechtigt, Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen. 


§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. 


§ 4 Vereinsämter 

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es besteht nur Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen. 
  2. Zur Erfüllung der anfallenden Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt und Hilfspersonal für die Geschäftsstelle eingestellt werden. 
  3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. 
  4. Ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer bestellt, nimmt sie/er mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. 


§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen 

  1. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Umlagen, Zuwendungen und sonstige Einnahmen finanziert. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung in einer von ihr zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt. 
  2. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, eine Umlage erhoben werden. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  4. Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragszahlung befreien. 


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    e) Erlöschen des Vereins 
  2. Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, spätestens zum 30. September. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen Ansprüche an den Verein. 
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe können sein:
    a) Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnung des Vereins
    b) Grobe Verletzung der Standes- und Vereinsehre
    c) Verweigerung der Beitragszahlung nach zweifacher Mahnung 
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch. 


§ 7 Organe des Vereins 

  1. Organe 
    Organe des Vereins
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand 
    Der Vorstand besteht aus 6 – 9 Mitgliedern.
    Enthalten sein müssen:
    - die/der Vorsitzende
    - zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter
    - die Schriftführerin/der Schriftführer
    - die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer 
  2. Aufgaben
    Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei die/der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. 
  3. im Sinne von §26 BGB 
    Erweiterung des Vertretungsrechts aller Vorstandsmitglieder: 
    Vorsitzender: Klaus Göckener,1.Stellvertreter: Ralf Stahlberg, 2.Stellvertreter: Georg Stirnberg, Geschäftsführer: Harald Wehmeyer, Schriftführer: Michael Stüer, 1.Beisitzerin: Helen Swetlik, 2.Beisitzerin: Sonja Arning 
    Im Einzelnen haben
    a) Die/der Vorsitzende im Verhinderungsfall die Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.
    b) Die Schriftführerin/der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Das Protokoll über die Sitzung ist von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer gemeinsam zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit der/dem Vorsitzenden zu erledigen. 
    c) Die Geschäftsführerin /der Geschäftsführer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Sie/er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. 

Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, zu prüfen. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. 

Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung beschließen, welche die Kompetenz- und Aufgabenabgrenzung innerhalb des Vorstands über die jeweiligen satzungsgemäßen Aufgaben hinaus regelt. 

Die/der Vorsitzende, ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter, die Schriftführerin/der Schriftführer, die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, die weiteren Vorstandsmitglieder und die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied be-stellen. 

Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einer/einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Für die Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. 

Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
Die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen 
- Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu an-deren als den Zwecken des Vereins 
- Die Änderung der Vereinssatzung 
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins 

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat die/der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes und im Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe des Zwecks an den Vorstand stellt. 

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; im Falle der Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die nicht im Sinne von § 5 beitragssäumig sind. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

Satzungsänderung, Änderung der Beitragsordnung und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder eine/einen bzw. ihre/ihren bzw. seine/seinen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Vorstand. 


§ 8 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außer-ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb von drei Monaten erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

Hier ist dann für die Auflösung des Vereins 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 


§ 9 Teilunwirksamkeit 

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. 

Sollten einzelne Bestimmungen von der/dem zuständigen Registerrechtspflege-rin/Registerrechtspfleger hinsichtlich ihrer Eintragungsfähigkeit aus formellen oder inhaltlichen Gründen beanstandet werden, so wird die/der Vorsitzende ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sich dadurch der Wesensgehalt der Satzung nicht ändert. 


§ 10 Schlussbestimmungen 

Vorstehende Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern auf der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2018 beschlossen. 

Dülmen, den 16. Mai 2018 

Beitragsordnung

Gemäß § 6 der Vereinssatzung der Interessengemeinschaft Dülmener Unternehmen e. V. beschließt die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am 23. November 2017 nachfolgende Beitragsordnung:

§ 1 Grundsatz 
Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge orientieren sich an den Aufgaben, die nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Realisierung des Vereinszwecks erforderlich sind und ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden dürfen. 


§ 2 Höhe des Mitgliedsbeitrages 
Der Mitgliedsbeitrag wird auf 150 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festgelegt. 


§ 3 Fälligkeit 
Die Mitglieder erhalten zum Jahresbeginn eine Rechnung über den Mitgliedsbeitrag mit einem konkret verbindlichen Fälligkeitsdatum. 


§ 4 Befreiung und Stundung von Beiträgen 
Ist ein Mitglied wegen nachgewiesener finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage den Mitgliedsbeitrag infolge zu entrichten, ist es dem Vorstand vorbehalten eine individuelle und zeitlich begrenzte Regelung mit dem Mitglied zu treffen. Bei einer solchen Vereinbarung sind unter anderem die Dauer der Mitgliedschaft und das bisherige Engagement zu berücksichtigen. 


§ 5 Inkrafttreten 
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis auf Widerruf durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 

Dülmen den 05.10.2018 

Schriftführer Vorsitzender Michael Stüer Rolf Braun 

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